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Neue Corona-Regeln Hessen (IHK/HWK)

Neue Corona-Regeln in Hessen


Die Hessische Landesregierung hat die bestehende Coronavirus-Schutzverordnung für vier Wochen verlängert (16.09.2021 bis 14.10.2021) und an die Neuregelungen im Bundesinfektionsschutzgesetz angepasst.


Neues Eskalationskonzept

In Anlehnung an das Bundesinfektionsschutzgesetz wird die Infektionsinzidenz als alleiniger Indikator für die Coronavirus-Schutzmaßnahmen abgelöst. Künftig werden die landesweite Hospitalisierungsinzidenz und die landesweite Belegung der Intensivbetten wesentliche Maßstäbe für weitergehende Schutzmaßnahmen sein. Im überarbeiteten Eskalationskonzept des Landes werden nun zwei Stufen mit entsprechenden Schwellenwerten definiert, allerdings werden keine konkreten Maßnahmen benannt, die in den beiden Stufen greifen sollen. Sollten diese Schwellenwerte überschritten werden, wird die Landesregierung weitere Schutzmaßnahmen beschließen. Einzelregelungen in den Landkreisen und kreisfreien Städten sind nicht mehr vorgesehen.


Durch die Änderungen in der Corona-Schutzverordnung des Landes entfallen ab dem 16.09.2021 die rechtlichen Grundlagen für die derzeit gültigen Allgemeinverfügungen der Stadt Frankfurt sowie des Hochtaunus- und Main-Taunus-Kreises mit ihren zusätzlichen lokalen Einschränkungen, sodass diese aufgehoben werden.


Die wichtigsten Änderungen der landesweit geltenden Coronavirus-Schutzverordnung im Überblick:


3G (Geimpft, Genesen, Getestet)

Innenbereich: Die 3G-Vorgaben gelten nun landesweit in Innenbereichen von

  • Veranstaltungen,

  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Museen,

  • Sportstätten,

  • Gaststätten (außer in Kantinen, dort entfallen für Betriebsangehörige die Pflichten zum Negativnachweis),

  • Übernachtungsbetrieben und bei

  • körpernahen Dienstleistungen.

Es müssen nunmehr nicht mehr nur die Gäste bzw. Kunden einen Negativnachweis vorlegen, sondern auch das Personal. Erleichterungen gibt es für Personal durch die regelmäßige Teilnahme an zweimal wöchentlichen Betriebstestungen. In Übernachtungsbetrieben sind Negativnachweise bei der Anreise und bei längeren Aufenthalten im Anschluss zweimal wöchentlich erforderlich.


Außenbereich: In Außenbereichen wird die Verpflichtung zum 3G-Nachweis, da wo er bislang gilt, gestrichen. Ausnahme: Bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Gästen ist ein Negativnachweis vorzulegen.


2G-Optionsmodell (Geimpft, Genesen)

Veranstalter und private Betreiber haben die Möglichkeit, ausschließlich Geimpfte und Genesene einzulassen. Auch das Personal muss sich an die 2G-Regel halten. In diesem Fall entfallen wesentliche coronabedingte Einschränkungen: Die Abstandsregeln entfallen ebenso wie die Maskenpflicht und Kapazitätsbeschränkungen. Von der 2G-Pflicht ausgenommen sind Kinder unter 12 Jahren.



Veranstaltungen (mehr als 25 Personen)

Veranstaltungen können in 3G oder auch im 2G-Optionsmodell durchgeführt werden. Entsprechend muss sich auch das Personal an die Vorgaben halten.


Drinnen: 3G, Maskenpflicht bis zum Platz, bis 500 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei.

Draußen: Bis 1.000 Personen plus Geimpfte und Genesene genehmigungsfrei. Bei mehr als 1.000 Personen genehmigungspflichtig.


Bei den 3G-Veranstaltungen muss ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegen.


Kontaktdatenerfassung

Aufgrund der steigenden Impfquote entfällt die Kontaktdatenerfassung in weiten Teilen. Grundsätzlich gilt bereits in Hessen, dass Geimpfte und Genesene nur dann in Quarantäne müssen, wenn sie positiv getestet wurden. Unter die 2G-Regelungen fallen bereits rund 62 Prozent vollständig Geimpfte und alle genesenen Hessen. Daher ist künftig lediglich in Einrichtungen mit besonders gefährdeten Personen weiterhin die Kontaktnachverfolgung notwendig. Das betrifft insbesondere Krankenhäuser sowie Alten- und Pflegeheime. Auch beim Betrieb von Diskotheken und Bordellen ist weiterhin sowohl bei 3G als auch dem 2G-Optionsmodell die Kontaktdatenerfassung Pflicht.


Keine Änderungen im Einzelhandel

Alle Geschäfte dürfen weiterhin ohne Begrenzung der Kundenzahl öffnen, solange für den Publikumsbereich ein Abstands- und Hygienekonzept vorliegt und umgesetzt wird. Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske (OP- oder FFP2-Maske) bleibt bestehen.


Eine Zusammenstellung Einschränkungen für Unternehmen finden Sie auf der Webseite der IHK Frankfurt am Main.

Ihre

IHK Frankfurt am Main


Veranstaltungsregeln für Innungen, Ausschüsse, Mitgliederversammlungen und andere Verbands-Sitzungen, sowie die Ministeriumsregelungen finden Sie auch bei der Handwerkskammer-Frankfurt-Rhein-Main unter https://www.hwk-rhein-main.de/de/aktuelles/corona


Konkrete Detailfragen bezüglich der Raumausstatter, Bodenleger + Sattler in Hessen erhalten sie auch direkt über die LIV-Geschäftsstelle in FFM bzw. den regelmäßigen Corona-Versand-Newsletter und die ZVR-Rundschreiben, über unsere Social Media oder www.raumausstatterinnung-hessen.de.

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