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„Rückvermeisterung“ zeigt Wirkung im hessischen Handwerk


Deutliche Veränderungen nach Änderung der Handwerksordnung

Die im Februar 2020 in Kraft getretene Novelle der Handwerksordnung (HwO) hat zu erheblichen Verschiebungen innerhalb der Handwerksgruppen geführt. So wurden durch die Novelle 12 zulassungsfreie Handwerke in den zulassungs-pflichtigen, also meisterpflichtigen Bereich überführt. Dies hat zu einem Anstieg von 12.796 Betrieben (+32,5 Prozent) bei den zulassungspflichtigen Handwerken und umgekehrt zu einem Rückgang bei den zulassungsfreien Handwerken um 11.674 (-49,6 Prozent) geführt. Einen Rückgang gab es mit einem Minus von 951 Betrieben (-7,5 Prozent) auch bei den handwerksähnlichen Gewerken. Ins-gesamt sind in Hessen zur Jahresmitte 75.684 Handwerksbetriebe bei den drei hessischen Handwerkskammern eingetragen.

Starkes Zeichen für mehr Qualität und Qualifizierung

Nach Angaben des Geschäftsführers der Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern, Bernhard Mundschenk, bedeutet die Wiedereinführung der Meisterpflicht in den bislang 12 zulassungsfreien Handwerken, die ohne nach-gewiesene Qualifikation ausgeübt werden können, ein starkes Zeichen für mehr Qualität und Qualifizierung im Handwerk. „Diese Rückvermeisterung ist ein großer handwerkspolitischer Erfolg für die Handwerkspolitik, der in Zeiten von Corona in den Hintergrund gerückt ist. Damit wird nicht nur der Fehler der HwO-Novelle 2004, die 53 Berufe aus der Meisterpflicht herausgenommen hat, zum Teil korrigiert, sondern gleichzeitig auch ein klares Bekenntnis zur Wertigkeit von beruflicher Ausbildung und unseres weltweit geachteten Ausbildungssystems abgelegt“, so Mundschenk

Zur Erläuterung:

Nach der Handwerksordnung, dem 1953 eingeführten und mehrfach novellierten Regelwerk für den Wirtschaftsbereich Handwerk, werden die 147 Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe in die drei folgenden Gruppen unterteilt:

1. Zulassungspflichtige Handwerke (Anlage A der Handwerksordnung)

53 Handwerke, für deren Ausübung ein Befähigungsnachweis (bestandene Meisterprüfung oder gleichwertiger Abschluss staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen) bzw. erteilte Ausnahmebewilligungen und Ausübungsberechtigungen vorgeschrieben sind.

2. Zulassungsfreie Handwerke (Anlage B1 der Handwerksordnung)

42 Handwerke, für deren Ausübung kein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist, der aber gleichwohl als Qualifikationsnachweis auf freiwilliger Basis möglich ist.

3. Handwerksähnliche Gewerbe (Anlage B2 der Handwerksordnung)

52 handwerksähnliche Gewerbe, die ohne nachgewiesene Qualifikationsnach-weise ausgeübt werden dürfen.

Pressetextquelle: Dirk Kornau M.A., Pressesprecher Arbeitsgemeinschaft der Hessischen Handwerkskammern


Wer nochmals die Chronologie und Hintergründe der erfolreichen "Rückvermeisterung der Raumausstatter" in 2020 nachlesen möchte, kann dies gerne in unserem Broschürenvorabdruck zum Titelthema "Meisterrückführung" unseres Jahresheftes tun unter:

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